Über uns

Satzung

Bündnis für eine enkeltaugliche Landwirtschaft e.V.
Neufassung vom 19.11.2019

§1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen »Bündnis für eine enkeltaugliche Landwirtschaft e.V.«.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 17440 Lassan.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist
    a. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung, b. Die Förderung von Bildung und Erziehung,
    c. Naturschutz, Landschaftspflege und Tierschutz,
  2. Der Satzungszweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

für a. Der Verein finanziert und initiiert Forschungsaufträge, die sich mit einer umweltverträglichen Landbewirtschaftung befassen. Dazu arbeitet der Verein mit Universitäten und anderen Wissenschaftseinrichtungen zusammen, um die Erforschung zukunftsweisender, ressourcenschonender, wissenschaftsbasierter Landwirtschaftsmethoden voranzutreiben. Der Verein möchte die allseits be- kannte Belastung der Umwelt durch industrielle Methoden der Landbewirtschaftung und der Tierproduktion in die Richtung einer ökologischen, natur-, sozial- verträglichen und enkeltauglichen Wirtschaftsweise wandeln.

für b. Die notwendige Ökologisierung der Landwirtschaft ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, der zuvörderst eine Bildungsaufgabe darstellt, um langfristig das Konsumverhalten der Bevölkerung zu ändern. Der Verein will mit geeigneten Veranstaltungen Bildungsträger und insbesondere Lehrkräfte fortbilden, um in den Schulen die Bedeutung einer umweltverträglichen Landwirtschaft zu verankern. Durch eine breit angelegte Öffentlichkeitsarbeit möchte der Verein die Ergebnisse der finanzierten Forschung für Zivilgesellschaft, Wirtschaft und Politik zugänglich machen.

für c. Der Verein fördert den Naturschutz, indem er sich für einen flächendeckenden Landbau einsetzt, der zugleich wirtschaftlich und naturverträglich ist. Dies bedarf der Mitwirkung aller Akteure der Wertschöpfungskette. Um die Landwirte zu motivieren, naturverträglich zu wirtschaften, engagiert sich der Verein für den Dialog zwischen Natur-, Landschafts- und Tierschutzschutzverbänden auf der einen Seite und den agrarischen Landnutzern und Lebensmittelproduzenten auf der anderen Seite. Der Verein organisiert Foren, Arbeitsgespräche und Konferenzen. Der Verein setzt sich zudem für den Erhalt der Biodiversität (insbesondere der Vielfalt der Insekten und Feldtiere) durch eine enkeltaugliche Landwirtschaft ein; Eine enkeltaugliche Landwirtschaft nimmt sich in besonderem Maß auch der Restaurierung des Bodens an. Gesunde Böden und ein nachhaltiger Aufbau von Humus lassen sich nur im Gesamtsystem der jeweiligen landschaftlichen Habitate schaffen. Das Ziel ist, Landwirtschaft und Schutz der Natur zu versöhnen und eine agrarische Methodik zu entwickeln, die den Wert der Kulturlandschaft erhält und steigert.

Dazu gehören essenziell der Verzicht auf die Überversorgung der Böden mit Nährstoffen, die Zurücknahme des Einsatzes von Umweltgiften im Rahmen des Pflanzenschutzes sowie die Beendigung der Massentierhaltung. Zu diesem Zweck wirkt der Verein durch intensive Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit mit Akteuren der Wertschöpfungskette, um einen wirkungsvollen Schutz des Lebens und der natürlichen Umwelt durchzusetzen.

       3. Der Verein erschließt weitere Aufgabenfelder, soweit sie der Verwirklichung des Vereinszwecks dienlich sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung, und zwar namentlich Zwecke der Förderung von Wissenschaft und Forschung, von Bildung und Erziehung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Tierschutzes.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften und eingetragene Kaufleute werden.
  2. Der Verein hat Vollmitglieder und fördernde Mitglieder.
  3. Vollmitgliedschaft:
    a) Fachhandelsunternehmen, die ausschließlich biologisch erzeugte Nahrungsmittel vertreiben,
    b) produzierende Unternehmen, die ausschließlich biologische Nahrungsmittel herstellen,
    c) landwirtschaftliche Betriebe, die die von ihnen erzeugten Lebens- mittel ausschließlich biologisch produzieren können Vollmitglieder werden.
    d) Organisationen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Unter- nehmen, die sich in vollem Umfang mit den Zielen des Vereins identifizieren, können durch den Vorstand als Vollmitglieder kooptiert wer- den. Die Gründungsorganisationen „Landwende e.V.“ und „Schweisfurth Stiftung“ sind Vollmitglieder des Vereins ohne die Pflicht zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge.

    Vollmitglieder besitzen je eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

  4. Fördermitgliedschaft:
    Organisationen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Unter- nehmen, die sich in vollem Umfang mit den Zielen des Vereins identifizieren, können Fördermitglieder werden.

  5. Fördernde Mitglieder besitzen ein kollektives Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, das einem Viertel der Stimmen der jeweils anwesenden Vollmitglieder entspricht. Das Stimmgewicht wird kaufmännisch gerundet.
  6. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung des Vorstands beginnt die Mitgliedschaft.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Erlöschen der juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von der/m Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
  8. Der gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklärende Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Mona- ten möglich.
  9. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines Vollmitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
    a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
    b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
    c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt.
  10. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  11. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 6 Beiträge

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Einzelne Mitglieder können von einer Beitragszahlung teilweise oder ganz befreit werden.

§ 7 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  • der Vorstand und

  • die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, nämlich der/dem 1. Vorsitzenden, mindestens einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie der/dem Schatzmeister/in.

  2. Die/der 1. Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein nach außen. Sie sind einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand kann eine dritte Person mit der Geschäftsführung beauftragen.

  3. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

  4. Wiederwahl ist möglich.

  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

  6. Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob mehr als drei Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden einstimmig getroffen. Kann keine Übereinstimmung erzielt werden, wird die Entscheidung an die Mitgliederversammlung verwiesen. Beschlüsse können auch fernmündlich und unter Nutzung elektronischer Medien gefasst werden.

  7. Über die Vorstandsentscheidungen sind Niederschriften anzufertigen, die den Mitgliedern jederzeit zugänglich sein müssen.

  8. Vorstandsmitglieder können nur Vollmitglieder oder gesetzliche Vertreter von Vollmitgliedern werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von 10 Prozent der Vollmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
  2. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene postalische Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied in der Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied darf in der Mitgliederversammlung höchstens zwei Mitglieder vertreten.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. Die fördernden Mitglieder stimmen bei Beschlüssen und Wahlen in der normalen Abstimmung mit. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der fördernden Mitglieder entscheidet, wofür das gesamte Stimmgewicht der fördernden Mitglieder gewertet wird. Stimmgleichheit gilt als Enthaltung.
    1. Die Mitgliederversammlung wird von der/m 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in.
    2. Die Art der Abstimmung wird durch den/die Versammlungsleiter/in festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
    3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählen- den Personen in Einzelwahlgängen gewählt.
    4. Gewählt ist der/die Kandidat/in, der/die die einfache Mehrheit der ab- gegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten/innen die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/innen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten/innen die erforderliche einfache Mehrheit der ab- gegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

      a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,

      b) Wahl und Abberufung von zwei Kassenprüfern/innen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und Entgegennahme des Kassenberichtes,

      c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflö- sung und über Vereinsordnungen,

      a) Beschlussfassung über das Beitragswesen,

      b) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Ge- setz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

    6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von dem/der Sitzungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
    7. Beschlüsse können auch in Form von Rundschreiben gefasst werden. Die Vorlagen für solche Beschlüsse werden vom Vorstand erarbeitet und mit angemessenen Umlauffristen versehen. Anfragen zur Erarbeitung der Beschlussvorlagen sowie die abstimmungsreifen Beschluss vorlagen werden an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene postalische Adresse bzw. E-Mail-Adresse versandt. § 9 Abs. 6 gilt ent- sprechend.
    8. Eine Kombination aus regulärer Mitgliederversammlung und Abstimmung auf schriftlichem oder elektronischem Weg ist nicht zulässig.

      § 11 Kassenprüfung

      Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre zwei Kassenprüfer/innen zur Prüfung der Vereinsfinanzen auf rechnerische Richtigkeit und satzungsgemäße Verwendung. Die Prüfung beinhaltet nicht die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Kassenprüfer/innen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein; sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

      § 12 Auflösung des Vereins

      1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vollmitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Vollmitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

      2. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins verbleibende Vermögen fällt der Deutschen Umwelthilfe e.V., Fritz-Reichle-Ring 4, 78315 Radolfzell, zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

      Satzung vom 15.05.2018 (Berlin)
      Zuletzt geändert am 10.12.2018 (Fürth)